Habilitation
Der erst einmal gescheiterte Versuch, die Habilitation abzuschaffen
Zur Klage der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen gegen
das Hochschulrahmengesetz, das die Abschaffung der Habilitation (zumindest
implizit) vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht am 27.07.2004 entschieden:
das Änderungsgesetz ist
mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Hier einige Argumente der Antragsteller:
- Das sich aus - 44 Abs. 2 Satz 3 HRG ergebende Regelverbot der Habilitation sei unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Den Hochschulen werde unter Eingriff in ihre Selbstverwaltung untersagt, eine autonome Leistungsbeurteilung vorzunehmen und die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachwuchses außerhalb eines Berufungsverfahrens zu bewerten. Die verfassungsrechtlich verbürgte Garantie der universitären Selbstverwaltung umschließe das
Recht zur Ausbildung und Beurteilung des akademischen Nachwuchses, weil sich die Wissenschaftsfreiheit nur durch eine wissenschaftsautonome Leistungsbeurteilung sichern lasse.
Die Promotion und die Habilitation stellten sachlich angemessene, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ausgestaltende Institute des deutschen Hochschulrechts dar.
- Das Fünfte Änderungsgesetz verletze ferner das Verbot der Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG), weil es partiell auf Ausschreibungen verzichte, die Hausberufung zulasse, die Habilitation für unbeachtlich halte und das Berufungsverfahren überlaste. Durch den Verzicht auf eine Ausschreibung werde der Bewerberkreis in einer Weise eingeschränkt, die eine Bestenauslese verhindere.
Hier der
Text der Entscheidung des Zweiten Senats
der Bundesverfassungsgerichts
(27. Juli 2004).
Dei ZEIT zitiert den bayerischen Wissenschaftsminister Thomas Goppel:
Edelgard Buhlmann sei
auf der Nase, nein auf dem Steiß gelandet.
Claus Michael Ringel
Last modified: Fri Aug 27 13:01:48 CEST 2004